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Krankenkassen haben Ihre Leistungspflicht ganz erheblich eingeschränkt!
Sie werden nach §12 SGB V nur noch die im Sinne der Kassen
"wirtschaftlichste" Variante übernehmen.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben ihre
Leistungspflicht ganz erheblich eingeschränkt (§ 28 SGB V) und
übernehmen nach §12 SGB V nur die im Sinne der Kassen
"wirtschaftlichste" Variante.
Patienten, die VOR Ihrer
Erstvorstellung eine Private Krankenhauszusatzversicherung
abgeschlossen haben, genießen einen höheren Leistungsanspruch ohne
jede Zuzahlung.
Foto: © maureen plainfield/fotolia.com